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Fassungsvergleich zu NISG 2026××

Änderungen zwischen den Fassungen

Netz- und Informationssystemsicherheitsgesetz 2026 (NISG 2026) 1
§ 31neu
in Kraft ab 01.10.2026 · idF BGBl. I Nr. 94/2025 § 31↗RIS↗
Governance
§ 31.
(1) Die Leitungsorgane wesentlicher und wichtiger Einrichtungen haben die Einhaltung der Risikomanagementmaßnahmen gemäß § 32 sicherzustellen und zu beaufsichtigen.
(2) Die Leitungsorgane wesentlicher und wichtiger Einrichtungen müssen an für diese spezifisch gestalteten Cybersicherheitsschulungen teilnehmen. Die Einrichtungen haben den Mitarbeitern regelmäßig entsprechende Schulungen anzubieten, damit diese ausreichende Kenntnisse und Fähigkeiten zur Erkennung und Bewertung von Risiken sowie Managementpraktiken im Bereich der Cybersicherheit und deren Auswirkungen auf die von der Einrichtung erbrachten Dienste erwerben können.