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Fassungsvergleich zu NISG 2026××

Änderungen zwischen den Fassungen

Netz- und Informationssystemsicherheitsgesetz 2026 (NISG 2026) 1
§ 47neu
in Kraft ab 01.10.2026 · idF BGBl. I Nr. 94/2025 § 47↗RIS↗
6. Hauptstück
Schlussbestimmungen
Personenbezogene Bezeichnungen
§ 47.
Alle in diesem Bundesgesetz verwendeten personenbezogenen Bezeichnungen gelten gleichermaßen für alle Geschlechter. Bei der Anwendung der Bezeichnung auf bestimmte natürliche Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.