Änderungen zwischen den Fassungen
§ 47neu
6. Hauptstück
Schlussbestimmungen
Personenbezogene Bezeichnungen
§ 47.
Alle in diesem Bundesgesetz verwendeten personenbezogenen Bezeichnungen gelten gleichermaßen für alle Geschlechter. Bei der Anwendung der Bezeichnung auf bestimmte natürliche Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.