Änderungen zwischen den Fassungen
§ 5neu
Zentrale Anlaufstelle der Cybersicherheitsbehörde
§ 5.
(1) Die Cybersicherheitsbehörde hat eine zentrale Anlaufstelle zu betreiben, die als operative Verbindungsstelle der Gewährleistung der Sicherheit von Netz- und Informationssystemen, der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit und Kommunikation mit den zuständigen Stellen in den anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union sowie der Kooperationsgruppe, dem EU-CyCLONe und dem CSIRTs-Netzwerk dient.
(2) Die zentrale Anlaufstelle hat
1. eingehende Meldungen und Anfragen unmittelbar an die Mitglieder des IKDOK und die CSIRTs weiterzuleiten, soweit dies zur Erfüllung einer gesetzlich übertragenen Aufgabe des jeweiligen Mitglieds des IKDOK oder des CSIRTs erforderlich ist;
2. einen Auszug aus dem Register der Einrichtungen gemäß § 29 Abs. 5 an die ENISA weiterzuleiten;
3. die zentralen Anlaufstellen in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union zu unterrichten, wenn ein Cybersicherheitsvorfall einen oder mehrere andere Mitgliedstaaten betrifft (§ 34 Abs. 5).
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