Änderungen zwischen den Fassungen
§ 50neu
Vollziehung
§ 50.
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut
1. hinsichtlich des § 6 Abs. 2, soweit es sich um Gebühren handelt, der Bundesminister für Finanzen und soweit es sich um Verwaltungsabgaben des Bundes handelt, die Bundesregierung;
2. hinsichtlich des § 15 die Bundesregierung;
3. hinsichtlich des § 13 der Bundesminister für Inneres gemeinsam mit dem Bundeskanzler und dem Bundesminister für Landesverteidigung;
4. hinsichtlich des § 14 der Bundesminister für Inneres gemeinsam mit dem Bundeskanzler, dem Bundesminister für Landesverteidigung und dem Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten;
5. hinsichtlich der übrigen Bestimmungen der Bundesminister für Inneres.