Änderungen zwischen den Fassungen
§ 6neu
Nationales Koordinierungszentrum für Cybersicherheit
§ 6.
(1) Die Cybersicherheitsbehörde hat die Funktion als nationales Koordinierungszentrum für Cybersicherheit auszuüben. In dieser Funktion hat sie insbesondere folgende Aufgaben wahrzunehmen:
1. den Betrieb eines nationalen Koordinierungszentrums gemäß der Verordnung (EU) 2021/887 zur Einrichtung des Europäischen Kompetenzzentrums für Industrie, Technologie und Forschung im Bereich der Cybersicherheit und des Netzwerks nationaler Koordinierungszentren, ABl. Nr. L 202 vom 08.06.2021 S. 1;
2. die Koordination der öffentlich-privaten Zusammenarbeit im Bereich der Cybersicherheit;
3. die Koordination der Erstellung eines halbjährlichen Berichts zur Cybersicherheit und Vorlage an den Bundesminister für Inneres;
4. die Dokumentation und Bereitstellung von Informationen zum Thema Cybersicherheit für die Öffentlichkeit;
5. die Organisation und Durchführung von Kampagnen zur Bewusstseinsbildung und Sensibilisierung der Öffentlichkeit, insbesondere für Cyberbedrohungen sowie zur Stärkung und Erweiterung von Fähigkeiten und Kenntnissen im Bereich der Cybersicherheit;
6. die Bereitstellung von generellen Empfehlungen und Leitlinien zur Prävention von Cybersicherheitsvorfällen und Reduktion von Risiken;
7. die regelmäßige Veranstaltung von und Mitwirkung an Cybersicherheitsübungen;
8. die Durchführung und Unterstützung von Risikobewertungen, insbesondere in den in § 2 genannten Sektoren und bei EU-weit koordinierten Risikobewertungen, gegebenenfalls in Zusammenarbeit mit den maßgeblichen Interessenträgern;
9. die Durchführung von Analysen über Informations- und Kommunikationstechnik und themenspezifische Bewertung der von technischen Innovationen zu erwartenden gesellschaftlichen, rechtlichen, wirtschaftlichen und regulatorischen Auswirkungen auf die Cybersicherheit;
10. die Durchführung von langfristigen strategischen Analysen von Cyberbedrohungen und Cybersicherheitsvorfällen, gegebenenfalls in Zusammenarbeit mit maßgeblichen Interessenträgern;
11. die Beratung der zuständigen Bundesminister und öffentlichen Einrichtungen zum Forschungs- und Förderbedarf und zu den Forschungs- und Förderprioritäten im Bereich Cybersicherheit;
12. die Verfolgung von Entwicklungen und gegebenenfalls Mitarbeit an der Er- oder Überarbeitung von Normen mit Bezug auf Cybersicherheit;
13. die Mitwirkung und Teilnahme an nationalen, europäischen und internationalen Forschungs- und Förderprojekten und -programmen auf dem Gebiet der Cybersicherheit.
(2) Anträge von Einrichtungen auf Aufnahme in die Europäische Kompetenzgemeinschaft gemäß Art. 7 Abs. 1 lit. i und Abs. 4 der Verordnung (EU) 2021/887 sind von der Verpflichtung zur Entrichtung von Gebühren gemäß dem Gebührengesetz 1957 (GebG), BGBl. Nr. 267/1957, befreit. Für Amtshandlungen im Zusammenhang mit diesen Anträgen sind Verwaltungsabgaben des Bundes nicht zu entrichten. Diese Anträge sind in der von der Cybersicherheitsbehörde vorgesehenen Form zu stellen.
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