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Fassungsvergleich zu NoVAG 1991××

Änderungen zwischen den Fassungen

Normverbrauchsabgabegesetz (NoVAG 1991) 1
§ 10geändert
in Kraft 18.06.2009 – 31.12.2025 · idF BGBl. I Nr. 52/2009 · danach: BGBl. I Nr. 98/2025 § 10↗RIS↗
in Kraft ab 01.01.2026 · idF BGBl. I Nr. 98/2025 § 10↗RIS↗
Bescheinigungspflicht
§ 10.
Der Unternehmer hat bei der Lieferung eines Kraftfahrzeuges eine Eine Bescheinigung über die ordnungsgemäße Berechnung und Abfuhr der Normverbrauchsabgabe ist vom Unternehmer bei der Lieferung eines Kraftfahrzeuges sowie vom Parteienvertreter (§ 11 Abs. 5) bei Selbstberechnung für den Abgabenschuldner auszustellen.