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Fassungsvergleich zu NoVAG 1991××

Änderungen zwischen den Fassungen

Normverbrauchsabgabegesetz (NoVAG 1991) 1
§ 4geändertZ 1
in Kraft 16.06.2010 – 31.12.2025 · idF BGBl. I Nr. 34/2010 · danach: BGBl. I Nr. 98/2025 § 4↗RIS↗
in Kraft ab 01.01.2026 · idF BGBl. I Nr. 98/2025 § 4↗RIS↗
Abgabenschuldner
§ 4.
Abgabenschuldner ist
1. in den Fällen der Lieferung (§ 1 Z 1 und 4 lit. a), des Eigenverbrauchs und der Nutzungsänderung (§ 1 Z 4 lit. b und c) der Unternehmer, der die Lieferung ausführt oder einen der sonstigen Tatbestände des § 1 Z 4 lit. b und c setzt,
1a. im Falle des innergemeinschaftlichen Erwerbes der Erwerber,
2. im Falle der erstmaligen Zulassung (§ 1 Z 3) derjenige, für den das Kraftfahrzeug zugelassen wird. Wird das Kraftfahrzeug für mehrere Personen zugelassen, so sind diese Gesamtschuldner (§ 6 Abs. 1 BAO),
3. im Falle der Verwendung eines Fahrzeuges im Inland, wenn es nach dem Kraftfahrgesetz zuzulassen wäre (§ 1 Z 3), der Zulassungsbesitzer und derjenige, der das Fahrzeug verwendet, als Gesamtschuldner (§ 6 Abs. 1 BAO).