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Fassungsvergleich zu NoVAG 1991××

Änderungen zwischen den Fassungen

Normverbrauchsabgabegesetz (NoVAG 1991) 1
§ 5geändertAbs 1; Abs 2
in Kraft 30.10.2019 – 31.12.2025 · idF BGBl. I Nr. 103/2019 · danach: BGBl. I Nr. 98/2025 § 5↗RIS↗
in Kraft ab 01.01.2026 · idF BGBl. I Nr. 98/2025 § 5↗RIS↗
Bemessungsgrundlage
§ 5.
(1) Die Abgabe ist in den Fällen der Lieferung (§ 1 Z 1 und 4 lit. a) und in den Fällen des innergemeinschaftlichen Erwerbes (§ 1 Z 2) nach dem Entgelt im Sinne des § 4 UStG 1994 zu bemessen.
(2) Die Abgabe ist in allen anderen Fällen (§ 1 Z 3 und Z 4 lit. b und c) nach dem ohne Umsatzsteuerkomponente ermittelten gemeinen Wert des Kraftfahrzeuges zu bemessen. Wird das Fahrzeug im übrigen Unionsgebiet bei einem befugten Fahrzeughändler erworben, dann gilt der Anschaffungspreis als gemeiner Wert.
(3) Die Normverbrauchsabgabe gehört nicht zur Bemessungsgrundlage.