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Fassungsvergleich zu NoVAG 1991××

Änderungen zwischen den Fassungen

Normverbrauchsabgabegesetz (NoVAG 1991) 1
§ 8geändertAbs 1; Abs 4 (aufgehoben)
in Kraft 31.12.1991 – 28.02.2014 · idF BGBl. Nr. 695/1991 · danach: BGBl. I Nr. 13/2014 § 8↗RIS↗
in Kraft ab 01.03.2014 · idF BGBl. I Nr. 13/2014 § 8↗RIS↗
Änderung der Bemessungsgrundlage oder des Durchschnittsverbrauchs
§ 8.
(1) Hat sich die Bemessungsgrundlage für eine steuerpflichtige Lieferung oder der Durchschnittsverbrauch (§ 6 Abs. 5) CO2-Emissionswert geändert, so ist eine Berichtigung für den Anmeldungszeitraum vorzunehmen, in dem die Änderung eingetreten ist.
(2) Ist das Entgelt für eine steuerpflichtige Lieferung uneinbringlich geworden, so ist eine Berichtigung für den Anmeldungszeitraum vorzunehmen, in dem die Uneinbringlichkeit feststeht. Wird das Entgelt nachträglich vereinnahmt, so ist der Steuerbetrag erneut zu berichtigen.
(3) Wurde die steuerpflichtige Lieferung des Kraftfahrzeuges vor der erstmaligen Zulassung zum Verkehr rückgängig gemacht, so ist der Steuerbetrag für den Anmeldungszeitraum der Rücklieferung zu berichtigen.
(4) Ergeht in den Fällen des § 1 Z 3 ein Feststellungsbescheid (§ 6 Abs. 5), so ist die Abgabe bescheidmäßig festzusetzen.
(Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 13/2014)