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Fassungsvergleich zu ÖAWG××

Änderungen zwischen den Fassungen

ÖAW-Gesetz (ÖAWG) 1
§ 2bneu
in Kraft ab 01.01.2021 · idF BGBl. I Nr. 75/2020 § 2b↗RIS↗
Leistungsvereinbarungen
§ 2b.
(1) Leistungsvereinbarungen mit der Österreichischen Akademie der Wissenschaften sind öffentlich-rechtliche Verträge.
(2) Die Österreichische Akademie der Wissenschaften hat
1. die Bundesministerin oder den Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung bei der Ausarbeitung von Entwürfen für einen FTI-Pakt gemäß § 2 FoFinaG zu unterstützen;
2. bis zum 31. März des letzten Jahres der laufenden Leistungs- und Finanzierungsperiode (§ 5 Abs. 4 FoFinaG) der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung einen Vorschlag für eine Leistungsvereinbarung zur Verhandlung vorzulegen.