Änderungen zwischen den Fassungen
§ 11geändert
Nah- und Regionalverkehrsplanung
§ 11.
Aufgabe der Länder und Gemeinden ist die auf Basis des Angebotes gemäß §§ § 7 und 10 vorzunehmende Planung einer nachfrageorientierten Verkehrsdienstleistung (Reduzierung, Ausweitung oder Umschichtung von Verkehrsleistungen) unter Einbeziehung der in den §§ 20 und § 31 angeführten Kriterien. Die in § 16 angeführten Planungen der Verkehrsunternehmen sind nach Möglichkeit zu berücksichtigen.