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Fassungsvergleich zu ÖPNRV-G 1999××

Änderungen zwischen den Fassungen

Öffentlicher Personennah- und Regionalverkehrsgesetz 1999 (ÖPNRV-G 1999) 1
§ 11geändert
in Kraft 01.01.2000 – 27.05.2015 · idF BGBl. I Nr. 204/1999 · danach: BGBl. I Nr. 59/2015 § 11↗RIS↗
in Kraft ab 28.05.2015 · idF BGBl. I Nr. 59/2015 § 11↗RIS↗
Nah- und Regionalverkehrsplanung
§ 11.
Aufgabe der Länder und Gemeinden ist die auf Basis des Angebotes gemäß §§ § 7 und 10 vorzunehmende Planung einer nachfrageorientierten Verkehrsdienstleistung (Reduzierung, Ausweitung oder Umschichtung von Verkehrsleistungen) unter Einbeziehung der in den §§ 20 und § 31 angeführten Kriterien. Die in § 16 angeführten Planungen der Verkehrsunternehmen sind nach Möglichkeit zu berücksichtigen.