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Fassungsvergleich zu ÖPNRV-G 1999××

Änderungen zwischen den Fassungen

Öffentlicher Personennah- und Regionalverkehrsgesetz 1999 (ÖPNRV-G 1999) 1
§ 2neu
in Kraft ab 01.01.2000 · idF BGBl. I Nr. 204/1999 § 2↗RIS↗
Begriffsbestimmungen
§ 2.
(1) Unter Personennahverkehr im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Verkehrsdienste zu verstehen, die den Verkehrsbedarf innerhalb eines Stadtgebietes (Stadtverkehre) oder zwischen einem Stadtgebiet und seinem Umland (Vororteverkehre) befriedigen.
(2) Unter Personenregionalverkehr (Verkehr im ländlichen Raum) im Sinne dieses Bundesgesetzes sind nicht unter den Anwendungsbereich der Bestimmung des Abs. 1 fallende Verkehrsdienste zu verstehen, die den Verkehrsbedarf einer Region bzw. des ländlichen Raumes befriedigen.