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Fassungsvergleich zu ÖPNRV-G 1999××

Änderungen zwischen den Fassungen

Öffentlicher Personennah- und Regionalverkehrsgesetz 1999 (ÖPNRV-G 1999) 1
§ 27aufgehoben
in Kraft 01.01.2000 – 27.05.2015 · idF BGBl. I Nr. 204/1999 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 59/2015 § 27↗RIS↗
§ 27.
(1) Die dem Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr für Zwecke von Sondertarifen für bestimmte Gruppen von Reisenden gemäß § 3 des Bundesbahngesetzes zur Verfügung stehenden Mittel sind weiterhin zumindest im bisherigen Ausmaß als Direktbestellung durch den Bund zu verwenden, wobei bei der Berechnung bzw. Zuweisung dieser Mittel eine bestmögliche Transparenz zu gewährleisten ist.
(2) Die Bestimmungen des Privatbahngesetzes über Leistungen bleiben unberührt.