Änderungen zwischen den Fassungen
§ 30neu
Sondertarife für bestimmte Gruppen von Reisenden
§ 30.
Zur Gewährung von Sondertarifen für bestimmte Gruppen von Reisenden sind die hiefür notwendigen Mittel durch diejenige Institution aufzubringen, die derartige Sondertarife wünscht.