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Fassungsvergleich zu ÖPNRV-G 1999××

Änderungen zwischen den Fassungen

Öffentlicher Personennah- und Regionalverkehrsgesetz 1999 (ÖPNRV-G 1999) 1
§ 30neu
in Kraft ab 01.01.2000 · idF BGBl. I Nr. 204/1999 § 30↗RIS↗
Sondertarife für bestimmte Gruppen von Reisenden
§ 30.
Zur Gewährung von Sondertarifen für bestimmte Gruppen von Reisenden sind die hiefür notwendigen Mittel durch diejenige Institution aufzubringen, die derartige Sondertarife wünscht.