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Fassungsvergleich zu ÖPNRV-G 1999××

Änderungen zwischen den Fassungen

Öffentlicher Personennah- und Regionalverkehrsgesetz 1999 (ÖPNRV-G 1999) 1
§ 33neu
in Kraft ab 01.01.2000 · idF BGBl. I Nr. 204/1999 § 33↗RIS↗
§ 33.
Die Abgabe ist sowohl von im Zeitpunkt der Ausschreibung bestehenden als auch von künftig zu errichtenden Betriebsansiedlungen zu erheben.