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Fassungsvergleich zu ÖPNRV-G 1999××

Änderungen zwischen den Fassungen

Öffentlicher Personennah- und Regionalverkehrsgesetz 1999 (ÖPNRV-G 1999) 1
§ 34geändertText, Schlussteil
in Kraft 01.01.2000 – 31.12.2001 · idF BGBl. I Nr. 204/1999 · danach: BGBl. I Nr. 32/2002 § 34↗RIS↗
in Kraft ab 01.01.2002 · idF BGBl. I Nr. 32/2002 § 34↗RIS↗
§ 34. Die Abgabe ist monatsweise oder einmalig in einer Höhe zu erheben, daß deren Ertrag die geschätzten Kosten (einschließlich Finanzierungskosten)
a) für die Errichtung des öffentlichen Verkehrsmittels zu den Betriebsanlagen,
b) für die dafür erforderlichen zusätzlichen Fahrbetriebsmittel
abzudecken in der Lage ist. Sie hat jedoch mindestens 1 Schilling 0,07 Euro pro Quadratmeterfläche und Kalendermonat zu betragen.