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Fassungsvergleich zu ORF-G××

Änderungen zwischen den Fassungen

ORF-Gesetz (ORF-G) 1
§ 30ineu
in Kraft ab 01.10.2010 · idF BGBl. I Nr. 50/2010 § 30i↗RIS↗
Institutionen
§ 30i.
Personen und Institutionen, die sich mit der Gleichbehandlung gemäß dem I. Teil des Bundesgesetzes über die Gleichbehandlung, BGBl. I 66/2004, in der geltenden Fassung, und der Gleichstellung gemäß dieses Bundesgesetzes besonders zu befassen haben, sind:
1. die Gleichstellungskommission,
2. die Gleichstellungsbeauftragten und
3. die Arbeitsgruppe für Gleichstellungsfragen.