Änderungen zwischen den Fassungen
§ 42neu
10. Abschnitt
Zuständigkeit der Gerichte
Verfahren
§ 42.
Soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, verhandelt und entscheidet über Angelegenheiten, die in diesem Bundesgesetz dem Gericht zugewiesen sind, das Handelsgericht Wien nach den Bestimmungen der Zivilprozessordnung.