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Fassungsvergleich zu PakStG××

Änderungen zwischen den Fassungen

Paketsteuergesetz (PakStG) 1
§ 10neu
in Kraft ab 01.10.2026 · idF BGBl. I Nr. 62/2026 § 10↗RIS↗
Fälligkeit
§ 10.
Die Steuer ist spätestens am letzten Tag (Fälligkeitstag) des auf den Erklärungszeitraum folgenden Monats zu entrichten.