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Fassungsvergleich zu PakStG××

Änderungen zwischen den Fassungen

Paketsteuergesetz (PakStG) 1
§ 13neu
in Kraft ab 01.10.2026 · idF BGBl. I Nr. 62/2026 § 13↗RIS↗
Aufzeichnungs- und Übermittlungspflichten
§ 13.
Der Versandhändler ist verpflichtet, Aufzeichnungen zur Feststellung der Steuer und der Grundlagen ihrer Berechnung zu führen und sieben Jahre aufzubewahren. Diese Aufzeichnungen sind über Aufforderung des zuständigen Finanzamts elektronisch zu übermitteln.
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Aufzeichnungspflicht