Änderungen zwischen den Fassungen
§ 13neu
Aufzeichnungs- und Übermittlungspflichten
§ 13.
Der Versandhändler ist verpflichtet, Aufzeichnungen zur Feststellung der Steuer und der Grundlagen ihrer Berechnung zu führen und sieben Jahre aufzubewahren. Diese Aufzeichnungen sind über Aufforderung des zuständigen Finanzamts elektronisch zu übermitteln.
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