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Fassungsvergleich zu PakStG××

Änderungen zwischen den Fassungen

Paketsteuergesetz (PakStG) 1
§ 16neu
in Kraft ab 01.10.2026 · idF BGBl. I Nr. 62/2026 § 16↗RIS↗
Evaluierung
§ 16.
Der Bundesminister für Finanzen hat die Paketsteuer im Jahr 2029 zu evaluieren und dabei auch die Notwendigkeit einer Anpassung der Umsatzgrenze zu prüfen. Der Evaluierungsbericht ist bis 30. April 2029 dem Nationalrat vorzulegen.