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Fassungsvergleich zu PakStG××

Änderungen zwischen den Fassungen

Paketsteuergesetz (PakStG) 1
§ 8neu
in Kraft ab 01.10.2026 · idF BGBl. I Nr. 62/2026 § 8↗RIS↗
Berichtigung
§ 8.
Treten Gründe für eine Berichtigung nach der Einreichung der Erklärung gemäß § 6 ein, hat diese in der nächsten Erklärung zu erfolgen.