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Fassungsvergleich zu Patent-ÜG. 1950××

Änderungen zwischen den Fassungen

Patentschutz-Überleitungsgesetz 1950 (Patent-ÜG. 1950) 1
§ 29neu
in Kraft ab 28.07.1950 · idF BGBl. Nr. 128/1950 § 29↗RIS↗
§ 29.
(1) Ein geschlossenes Eintragungsverfahren kann über Antrag oder von Amts wegen wieder aufgenommen werden, wenn neue Beweismittel hervorkommen, aus denen sich ergibt, daß die Eintragung entgegen den Bestimmungen von § 6 Abs. 2 und § 11 erfolgt ist.
(2) Das Verfahren zu Abs. 1 richtet sich sinngemäß nach den Bestimmungen des § 84 Patentgesetz.