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Fassungsvergleich zu Patent-ÜG. 1950××

Änderungen zwischen den Fassungen

Patentschutz-Überleitungsgesetz 1950 (Patent-ÜG. 1950) 1
§ 9geändertAbs 2
in Kraft 28.07.1950 – 21.02.1958 · idF BGBl. Nr. 128/1950 · danach: BGBl. Nr. 29/1958 § 9↗RIS↗
in Kraft ab 22.02.1958 · idF BGBl. Nr. 29/1958 § 9↗RIS↗
§ 9.
(1) Zur Antragstellung nach § 6 Abs. 1, § 7 Abs. 1 und § 8 Abs. 1 und 2 sind alle Personen zugelassen, die daran ein Interesse besitzen und es glaubhaft machen.
(2) Zur Antragstellung ist durch ein Edikt aufzurufen. Das Bundesministerium für Handel und Wiederaufbau bestimmt durch Verordnung den Zeitpunkt, bis zu welchem die Anträge zu überreichen sind. Die Anträge sind bis zum 30. Juni 1958 zu stellen.