Änderungen zwischen den Fassungen
§ 2neu
Zuständige Zolldienststelle
(zu Art. 5 Abs. 1 der EU-Produktpiraterie-Verordnung 2014)
§ 2.
Der Vorstand des Zollamtes Österreich hat die zuständige Zolldienststelle gemäß Art. 5 Abs. 1 der EU-Produktpiraterie-Verordnung 2014, die für die Annahme und die Bearbeitung der Anträge auf Tätigwerden gemäß Art. 2 Nummer 9 der EU-Produktpiraterie-Verordnung 2014 zuständig ist, einzurichten und kundzumachen.