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Fassungsvergleich zu PresseFG 2004××

Änderungen zwischen den Fassungen

Presseförderungsgesetz 2004 (PresseFG 2004) 1
§ 12baufgehoben
in Kraft 05.04.2020 – 31.12.2020 · idF BGBl. I Nr. 24/2020 § 12b↗RIS↗
Abschnitt IVa
Außerordentliche Fördermaßnahme
Druckkostenbeitrag
§ 12b.
(1) Zur Abfederung der wirtschaftlichen Auswirkungen der COVID-19 Krisensituation auf die Einnahmensituation im Bereich der Printmedien werden im Jahr 2020 Medieninhaber von Tageszeitungen mit einem einmaligen Betrag von 3,25 Euro pro Exemplar der anhand des Jahres 2019 ermittelten durchschnittlichen Druckauflage finanziell unterstützt.
(2) Ansuchen sind innerhalb von 4 Wochen ab Ablauf des Tages der Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 24/2020 bei der KommAustria einzubringen und haben geeignete Nachweise über die Höhe der Druckauflage zu enthalten.