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Fassungsvergleich zu PresseFG 2004××

Änderungen zwischen den Fassungen

Presseförderungsgesetz 2004 (PresseFG 2004) 1
§ 15aufgehoben
in Kraft 01.01.2004 – 31.12.2023 · idF BGBl. I Nr. 136/2003 § 15↗RIS↗
Verweisungen
§ 15.
(1) Bei sämtlichen in diesem Bundesgesetz verwendeten personenbezogenen Bezeichnungen gilt die gewählte Form für beide Geschlechter.
(2) Sofern in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird und nicht ausdrücklich auf eine bestimmte Fassung verwiesen wird, sind diese jeweils in ihrer geltenden Fassung anzuwenden.
Anmerkung
jetzt § 10