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Fassungsvergleich zu PRG××

Änderungen zwischen den Fassungen

Pauschalreisegesetz (PRG) 1
§ 16neu
in Kraft ab 01.07.2018 · idF BGBl. I Nr. 50/2017 § 16↗RIS↗
6. Abschnitt
Ergänzende Bestimmungen
Besondere Pflichten des Reisevermittlers im Fall eines außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums niedergelassenen Reiseveranstalters
§ 16.
Hat der Reiseveranstalter seine Niederlassung außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums, so gelten seine Pflichten nach dem 4. Abschnitt auch für den Reisevermittler, sofern dieser in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum niedergelassen ist, es sei denn, der Reisevermittler weist nach, dass der Reiseveranstalter diesen Bestimmungen nachkommt.