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Fassungsvergleich zu PRG××

Änderungen zwischen den Fassungen

Pauschalreisegesetz (PRG) 1
§ 18neu
in Kraft ab 01.07.2018 · idF BGBl. I Nr. 50/2017 § 18↗RIS↗
Rückgriffansprüche
§ 18.
Wenn der Reiseveranstalter oder gemäß § 16 der Reisevermittler Schadenersatz leistet, eine Preisminderung gewährt oder die sonstigen sich aus diesem Bundesgesetz ergebenden Pflichten erfüllt, richtet sich ein Anspruch des Reiseveranstalters oder -vermittlers, bei Dritten, die zu dem Ereignis beigetragen haben, das den Schadenersatz, die Preisminderung oder die sonstigen Pflichten begründet, Rückgriff zu nehmen, nach den allgemeinen Grundsätzen des Schadenersatz- und des Gewährleistungsrechts.
Schlagworte
Reisevermittler