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Fassungsvergleich zu PThG 2024××

Änderungen zwischen den Fassungen

Psychotherapiegesetz 2024 (PThG 2024) 1
§ 39neu
in Kraft ab 01.01.2025 · idF BGBl. I Nr. 49/2024 § 39↗RIS↗
Online-Psychotherapie
§ 39.
(1) Berufsangehörige dürfen psychotherapeutische Leistungen bei fachlich oder örtlich begründeter Notwendigkeit im Einvernehmen mit Patientinnen bzw. Patienten IT-gestützt (Informationstechnologie-gestützt) oder fernmündlich jeweils synchron audio- und videobasiert erbringen, sofern hierbei die Einhaltung aller Berufspflichten, der Verschwiegenheit sowie der bestmöglichen Barrierefreiheit im digitalen Raum gewährleistet ist.
(2) Die Begründung der Notwendigkeit von Online-Psychotherapie gemäß Abs. 1 ist zu dokumentieren.