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Fassungsvergleich zu PThG 2024××

Änderungen zwischen den Fassungen

Psychotherapiegesetz 2024 (PThG 2024) 1
§ 62neu
in Kraft ab 01.01.2025 · idF BGBl. I Nr. 49/2024 § 62↗RIS↗
Eintragungen nach Übergangsrecht
§ 62.
Personen, die eine Ausbildung gemäß §§ 60 und 61 (Übergangsrecht) absolviert haben, können bis längstens 1. März 2039 einen Antrag zur Eintragung in die Berufsliste (Psychotherapie), mit Ausnahme des Nachweises nach § 22 Abs. 1 Z 3, stellen.