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Fassungsvergleich zu R-ÜG××

Änderungen zwischen den Fassungen

Rechts-Überleitungsgesetz (R-ÜG) 1
§ 1geändertAbs 2; Abs 4
in Kraft 10.04.1945 – 31.12.2003 · idF StGBl. Nr. 6/1945 · danach: BGBl. I Nr. 100/2003 § 1↗RIS↗
in Kraft ab 01.01.2004 · idF BGBl. I Nr. 100/2003 § 1↗RIS↗
§ 1.
(1) Alle nach dem 13. März 1938 erlassenen Gesetze und Verordnungen sowie alle einzelnen Bestimmungen in solchen Rechtsvorschriften, die mit dem Bestand eines freien und unabhängigen Staates Österreich oder mit den Grundsätzen einer echten Demokratie unvereinbar sind, die dem Rechtsempfinden des österreichischen Volkes widersprechen oder typisches Gedankengut des Nationalsozialismus enthalten, werden aufgehoben.
(2) Die Provisorische Staatsregierung stellt mittels Bundesregierung kann durch Kundmachung fest feststellen, welche Rechtsvorschriften im Sinne des Abs. (1) als aufgehoben zu gelten haben. Alle Gerichte und Verwaltungsbehörden sind an die Feststellungen dieser Kundmachungen einer solchen Kundmachung gebunden.
(3) Die Kundmachung kann auch bestimmen, ob und in welchem Umfang frühere Rechtsvorschriften an Stelle der aufgehobenen in Geltung treten.
(4) Die Kundmachungen sind im Staatsgesetzblatt für die Republik Österreich Bundesgesetzblatt zu verlautbaren.
Anmerkung
Statt der Provisorischen Staatsregierung ist nunmehr nach Abs. 2
die Bundesregierung ermächtigt; die Kundmachung (Abs. 4) hat nunmehr
im Bundesgesetzblatt zu erfolgen;
Schlagworte
verfassungsunmittelbare Verordnung, Behörde