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Fassungsvergleich zu RKEG××

Änderungen zwischen den Fassungen

Resilienz kritischer Einrichtungen-Gesetz (RKEG) 1
§ 14neu
in Kraft ab 01.03.2026 · idF BGBl. I Nr. 60/2025 § 14↗RIS↗
5. Abschnitt
Verpflichtungen kritischer Einrichtungen
Risikoanalyse durch kritische Einrichtungen
§ 14.
(1) Kritische Einrichtungen haben erstmalig innerhalb von neun Monaten nach bescheidmäßiger Einstufung gemäß § 11 Abs. 1 und im Anschluss bei Änderungen der maßgeblichen Risikofaktoren anlassbezogen, längstens jedoch alle vier Jahre insbesondere auf Grundlage der vom Bundesminister für Inneres durchgeführten Risikoanalyse gemäß § 10 eine Risikoanalyse durchzuführen und die Ergebnisse strukturiert aufzubereiten.
(2) Die Risikoanalyse gemäß Abs. 1 hat die wechselseitige Abhängigkeit zwischen dem von der jeweiligen kritischen Einrichtung erbrachten wesentlichen Dienst und wesentlichen Diensten, die von anderen Einrichtungen der im Anhang der RKE-RL gelisteten Sektoren erbracht werden, zu berücksichtigen.
(3) Den Anforderungen gemäß den Abs. 1 und 2 wird insoweit entsprochen, als von der kritischen Einrichtung aufgrund anderer rechtlicher Verpflichtungen Risikoanalysen durchgeführt werden, die hinsichtlich der Anforderungen gemäß den Abs. 1 und 2 zumindest gleichwertig sind.