Änderungen zwischen den Fassungen
§ 5neu
Nichteinhaltung von Verpflichtungen
§ 5.
Die Führung von Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 23 sowie die Feststellung der Nichteinhaltung von Verpflichtungen gemäß § 24 obliegt den Bezirksverwaltungsbehörden.