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Fassungsvergleich zu RKEG××

Änderungen zwischen den Fassungen

Resilienz kritischer Einrichtungen-Gesetz (RKEG) 1
§ 6neu
in Kraft ab 01.03.2026 · idF BGBl. I Nr. 60/2025 § 6↗RIS↗
Beschwerdeverfahren
§ 6.
(1) Gegen Bescheide des Bundesministers für Inneres und wegen Verletzung seiner Entscheidungspflicht kann Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben werden.
(2) Gegen Bescheide der Bezirksverwaltungsbehörden und wegen Verletzung ihrer Entscheidungspflicht in Verwaltungssachen kann Beschwerde an die Verwaltungsgerichte der Länder erhoben werden.