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Fassungsvergleich zu SanktG 2024××

Änderungen zwischen den Fassungen

Sanktionengesetz 2024 (SanktG 2024) 1
§ 11neu
in Kraft ab 11.02.2025 · idF BGBl. I Nr. 5/2025 § 11↗RIS↗
Reise- und Aufenthaltsbeschränkungen
§ 11.
Soweit gegen Personen in völkerrechtlich verpflichtenden Sanktionsmaßnahmen der Vereinten Nationen oder der Europäischen Union Reise- oder Aufenthaltsbeschränkungen erlassen wurden, ist dies von den zuständigen Behörden bei Entscheidungen über die Ein- und Durchreise, den Aufenthalt, aufenthaltsbeendende Maßnahmen und arbeitsmarktbehördliche Bewilligungen oder Bescheinigungen zu berücksichtigen.
Schlagworte
Reisebeschränkung, Einreise