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Fassungsvergleich zu SanktG 2024××

Änderungen zwischen den Fassungen

Sanktionengesetz 2024 (SanktG 2024) 1
§ 20neu
in Kraft ab 11.02.2025 · idF BGBl. I Nr. 5/2025 § 20↗RIS↗
Verweisungen
§ 20.
(1) Soweit in diesem Bundesgesetz auf andere Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese, wenn nichts anderes angeordnet ist, in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
(2) Durch dieses Bundesgesetz werden die Bestimmungen des Amtshaftungsgesetzes, BGBl. Nr. 20/1949, nicht berührt.