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Fassungsvergleich zu SanktG 2024××

Änderungen zwischen den Fassungen

Sanktionengesetz 2024 (SanktG 2024) 1
§ 21neu
in Kraft ab 11.02.2025 · idF BGBl. I Nr. 5/2025 § 21↗RIS↗
Sprachliche Gleichbehandlung
§ 21.
Soweit sich die in diesem Bundesgesetz verwendeten Bezeichnungen auf natürliche Personen beziehen, gilt die gewählte Form für alle Geschlechter. Bei der Anwendung dieser Bezeichnungen auf bestimmte natürliche Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.