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Fassungsvergleich zu SozBezG 2024××

Änderungen zwischen den Fassungen

Sozialarbeits-Bezeichnungsgesetz 2024 (SozBezG 2024) 1
§ 4neu
in Kraft ab 29.03.2024 · idF BGBl. I Nr. 25/2024 § 4↗RIS↗
Strafbestimmung
§ 4.
Wer die in diesem Bundesgesetz geschützten Bezeichnungen entgegen den Bestimmungen der §§ 1 und 2 unbefugt führt oder der Bestimmung des § 3 Abs. 1 zweiter Satz zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 15 000 Euro zu bestrafen.