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Fassungsvergleich zu SRLG××

Änderungen zwischen den Fassungen

Sonderrechnungslegungsgesetz (SRLG) 1
§ 2neu
in Kraft ab 21.04.2007 · idF BGBl. I Nr. 14/2007 § 2↗RIS↗
Geltungsbereich
§ 2.
Dieses Bundesgesetz gilt für
1. öffentliche Unternehmen und
2. private Unternehmen,
a) denen zur Ausübung bestimmter Tätigkeiten besondere oder ausschließliche Rechte im Sinne von § 4 Z 3 und 4 gewährt werden, oder
b) die mit Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse im Sinne von § 4 Z 5 betraut sind,
und die hierfür öffentliche Leistungen in unterschiedlicher Form (einschließlich staatliche Beihilfen, Abgeltungen und Ausgleichszahlungen) erhalten, die nicht für einen angemessenen Zeitraum im Rahmen eines offenen, transparenten und nicht diskriminierenden Verfahrens festgesetzt wurden.