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Fassungsvergleich zu SRLG××

Änderungen zwischen den Fassungen

Sonderrechnungslegungsgesetz (SRLG) 1
§ 9neu
in Kraft ab 21.04.2007 · idF BGBl. I Nr. 14/2007 § 9↗RIS↗
Vollziehung
§ 9.
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut:
1. hinsichtlich des § 7 Abs. 1 der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit im Einvernehmen mit dem jeweils sachlich zuständigen Bundesminister,
2. hinsichtlich des § 7 Abs. 4 der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit
3. im Übrigen der jeweils sachlich zuständige Bundesminister.