Rechtstracker.at
Fassungsvergleich zu StPO××

Änderungen zwischen den Fassungen

Strafprozeßordnung 1975 (StPO) 1
§ 296ageändert3. Gemeinsame Bestimmung: Schlussteil
in Kraft 01.03.1988 – 31.12.2007 · idF BGBl. Nr. 605/1987 · danach: BGBl. I Nr. 93/2007 § 296a↗RIS↗
in Kraft ab 01.01.2008 · idF BGBl. I Nr. 93/2007 § 296a↗RIS↗
… 3 unveränderte Absätze
3. Gemeinsame Bestimmung
§ 296a.
Ist nach der Entscheidung über eine Nichtigkeitsbeschwerde oder Berufung
1. an dem in Untersuchungshaft angehaltenen Angeklagten eine Freiheitsstrafe oder eine mit Freiheitsentziehung verbundene vorbeugende Maßnahme zu vollziehen oder
2. der Angeklagte in Freiheit zu setzen,
so hat der Oberste Gerichtshof oder der Gerichtshof zweiter Instanz das Oberlandesgericht den Vorsitzenden des Schöffengerichtes davon sogleich unter Anschluß der erforderlichen Angaben zu verständigen, es sei denn, daß im Falle der Z. 2 die Entscheidung bei einem Gerichtstag in Anwesenheit des Angeklagten ergeht (§ 396).