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Norm
StPO
Fassungen
§ 319 StPO
BGBl
§ 319 StPO
Judikatur
§ 319 StPO
§ 319 StPO
Fassungsvergleich zu
StPO
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alle §§
§ 319
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Änderungen zwischen den Fassungen
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Strafprozeßordnung 1975 (StPO)
alle schließen
1
§ 0↗
RIS↗
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§ 319
neu
in Kraft ab 31.12.1975 · idF
BGBl. Nr. 631/1975
§ 319↗
RIS↗
§ 319.
Hierauf erklärt der Vorsitzende die Verhandlung für geschlossen; der Angeklagte wird, wenn er verhaftet ist, einstweilen aus dem Sitzungssaal abgeführt.