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Fassungsvergleich zu StrSchG 2020××

Änderungen zwischen den Fassungen

Strahlenschutzgesetz 2020 (StrSchG 2020) 1
§ 74neu
in Kraft ab 01.08.2020 · idF BGBl. I Nr. 50/2020 § 74↗RIS↗
19. Abschnitt
Strahlenschutz im militärischen Bereich
Ausnahmen von der Bewilligungs- und Meldepflicht sowie der Meldepflicht an das Zentrale Quellenregister
§ 74.
(1) Tätigkeiten im militärischen Bereich sind von der Bewilligungspflicht gemäß § 15 Abs. 1 und der Meldepflicht gemäß § 15 Abs. 2 ausgenommen, sofern diese der wehrtechnischen Forschung oder Erprobung dienen oder mit Strahlenquellen erfolgen, die Bestandteile von militärischen Ausrüstungsgegenständen sind.
(2) Die im Rahmen von Tätigkeiten gemäß Abs. 1 verwendeten radioaktiven Quellen sind von der Meldepflicht an das Zentrale Quellenregister gemäß § 134 ausgenommen.
Schlagworte
Bewilligungspflicht