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Fassungsvergleich zu StrSchG 2020××

Änderungen zwischen den Fassungen

Strahlenschutzgesetz 2020 (StrSchG 2020) 1
§ 79neu
in Kraft ab 01.08.2020 · idF BGBl. I Nr. 50/2020 § 79↗RIS↗
Verantwortlichkeiten
§ 79.
Die Bewilligungsinhaberin/der Bewilligungsinhaber und die Genehmigungsinhaberin/der Genehmigungsinhaber haben über vertragliche Vereinbarungen die jeweiligen Verantwortlichkeiten für die Maßnahmen zum Strahlenschutz der externen Arbeitskräfte, die in unmittelbarem Zusammenhang mit deren Arbeit bei der Bewilligungsinhaberin/dem Bewilligungsinhaber stehen, festzulegen.