Änderungen zwischen den Fassungen
§ 80neu
Pflichten externer Arbeitskräfte
§ 80.
Unbeschadet der gemäß § 79 festgelegten Verantwortlichkeiten haben externe Arbeitskräfte, soweit möglich, zu ihrem Strahlenschutz beizutragen, insbesondere hinsichtlich der Dosisermittlung gemäß § 71.