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Fassungsvergleich zu StrSchG 2020××

Änderungen zwischen den Fassungen

Strahlenschutzgesetz 2020 (StrSchG 2020) 1
§ 86neu
in Kraft ab 01.08.2020 · idF BGBl. I Nr. 50/2020 § 86↗RIS↗
Verordnungsermächtigung
§ 86.
Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie wird ermächtigt, mit Verordnung festzulegen:
1. Bestimmungen betreffend die Radonschutzmaßnahmen gemäß § 84 Abs. 1,
2. Fristen für die Benennung einer/eines Radonschutzbeauftragten sowie
3. Bestimmungen betreffend die Aus- und Fortbildung von Radonschutzbeauftragten.
Schlagworte
Ausbildung