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Fassungsvergleich zu StrSchG 2020××

Änderungen zwischen den Fassungen

Strahlenschutzgesetz 2020 (StrSchG 2020) 1
§ 90neu
in Kraft ab 01.08.2020 · idF BGBl. I Nr. 50/2020 § 90↗RIS↗
Verordnungsermächtigung
§ 90.
Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie wird ermächtigt, mit Verordnung festzulegen:
1. Festlegungen für die Dosisabschätzung gemäß § 88 Abs. 1,
2. Kriterien für neuerliche Dosisabschätzungen gemäß § 88 Abs. 1,
3. Verfahren und Kriterien zur Dosisermittlung für das fliegende Personal,
4. Form und Inhalt der Information des fliegenden Personals gemäß § 88 Abs. 2 Z 2 sowie
5. Aufzeichnungen, die von der Luftfahrzeugbetreiberin/dem Luftfahrzeugbetreiber zu führen sind.