Änderungen zwischen den Fassungen
§ 14neu
Kosten
§ 14.
Die Kosten der FMA aus ihrer Tätigkeit als zuständige Behörde sind
1. demjenigen Rechnungskreis gemäß § 19 Abs. 1 FMABG oder
2. soweit innerhalb des Rechnungskreises Subrechnungskreise einzurichten sind, demjenigen Subrechnungskreis
zuzuordnen, dem die Wahrnehmung von Aufsichtsaufgaben nach dem BMSVG und den einschlägigen Aufsichtsgesetzen, die zur Umsetzung oder zum Wirksamwerden der in Art. 29 Abs. 1 bis 3 der Verordnung (EU) 2017/2402 genannten Unionsrechtsakte erlassen worden sind, zuzuordnen sind.