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Fassungsvergleich zu StVO 1960××

Änderungen zwischen den Fassungen

Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO 1960) 1
§ 69geändertAbs 2 lit c (aufgehoben)
in Kraft 01.07.1983 – 30.09.2022 · idF BGBl. Nr. 174/1983 · danach: BGBl. I Nr. 122/2022 § 69↗RIS↗
in Kraft ab 01.10.2022 · idF BGBl. I Nr. 122/2022 § 69↗RIS↗
… 5 unveränderte Absätze
§ 69. Motorfahrräder
(1) Mit Motorfahrrädern ist ausschließlich die Fahrbahn zu benützen.
(2) Für die Lenker von Motorfahrrädern gelten die Bestimmungen des § 68 Abs. 3 bis 5 über das Verhalten von Radfahrern sinngemäß.
Überdies ist ihnen verboten:
a) Das Nebeneinanderfahren mit anderen Motorfahrrädern oder Fahrrädern,
b) Motorfahrräder neben einem anderen Motorfahrrad oder Fahrrad zu schieben,
c) dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.
(Anm.: lit. c aufgehoben durch BGBl. I Nr. 122/2022)